Geschäftsordnung der Fraktion

von Uwe Kernchen

Entwurf Geschäftsordnung der BBK-Fraktion im Gemeinderat Naumburg und im Ortschaftsrat Bad Kösen

Präambel

Die Geschäftsordnung regelt das Miteinander innerhalb der Fraktion und dient der Verteilung der Aufgaben auf die Fraktionsmitglieder. Sie wird von allen Mitgliedern der Fraktion als bindend anerkannt.


§ 1 Ziele und Aufgaben

1. Ziel der Fraktionsarbeit ist es, die bürgerschaftliche Selbstverwaltung im Burgenlandkreis nach den bürgerlichen Grundsätzen zu verwirklichen.

2. Es ist die Aufgabe der Fraktion,
- eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten sicher zustellen,
- die Bürgerschaft und insbesondere die Mitglieder des Bündnis für Bad Kosen laufend über Ihre kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen zu informieren,
- die Wünsche der Bürger aufzunehmen und ein lebendiges Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Fraktion herzustellen.


§ 2 Mitgliedschaft

1. Die in den Gemeinderat Naumburg und den Ortschaftsrat von Bad Kosen gewählten Mandatsträger bilden für die Dauer einer Wahlperiode die Fraktion der BBK.

2. Andere Ratsmitglieder können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn der Aufnahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Fraktionsmitglieder zustimmt.


§ 3 Organe

Organe der Fraktion sind:
a. die Fraktionsversammlung
b. der Vorstand


§ 4 Die Fraktionsversammlung

1. Die Versammlung der Fraktionsmitglieder bestimmt die Grundlinie der Politik der Fraktion und entscheidet mehrheitlich über alle anstehenden Einzelfragen.

2. Sie wählt den Vorsitzenden, bestimmt die auf die Fraktion entfallenden Mitglieder der Ausschüsse sowie die Obmänner und schlägt die Bewerber für den Vorsitz und die Stellvertreter in den Ausschüssen des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates vor. Entsprechendes gilt für die vom Gemeinde- bzw. Ortschaftsrat zu bestellenden Mitglieder anderer Gremien, Kuratorien, Aufsichtsräte usw.

3. Die Fraktion wird durch den Vorsitzenden einberufen. Zu der konstituierenden Sitzung nach der Kommunalwahl lädt der Sprecher des Bündnisses ein. Diese Sitzung hat innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Die Sitzung wird bis zur erfolgten Wahl des Fraktionsvorsitzenden vom an Jahren ältesten anwesenden Fraktionsmitglied geleitet.

4. Die Fraktion tritt in der Regel einmal monatlich, mindestens jedoch vor jeder Sitzung des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates zusammen. Sie kann jederzeit zur Beratung wichtiger Dinge einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Bündnisses es unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt bei ordentlichen Sitzungen eine Woche, in Eilfällen kann sie auf einen Tag verkürzt werden.

5. Zu den Fraktionssitzungen können insbesondere geladen werden:
a. von der Fraktion gewählte sachkundige Einwohner sowie sachkundige Gäste, wenn Angelegenheiten ihrer Sachgebiete behandelt werden,
b. der Vorsitzende der BKB und der Vorsitzende des FDP-Ortsverbandes
Ob und wann Gäste eingeladen werden, entscheidet der Vorsitzende. Die Fraktion kann von ihm verlangen, dass bestimme Gäste geladen werden.
6. Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Rats- oder Ausschusssitzung waren oder sein werden, so haben die Gäste den Raum zu verlassen, soweit sie nicht berechtigt sind, an den betreffenden nichtöffentlichen Sitzungen teilzunehmen. Der Vorsitzende hat für die Beachtung dieser Bestimmung Sorge zu tragen.

7. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Fraktionsmitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Fraktion zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

8. Stimmrecht haben nur Fraktionsmitglieder. Hospitanten sind nicht Mitglieder der Fraktion.

9. Beschlüsse (auch Wahlbeschlüsse), mit Ausnahme der in den §§ 2 und 5 vorgesehenen Fälle, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

10. Über jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll, das alle Beschlüsse enthalten muss, durch den Fraktionsführer zu fertigen und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Fraktionsmitgliedern zuzuleiten. Einwendungen sind in der Regel zu Beginn der der Zuleitung folgenden nächsten Sitzung zu behandeln. Bleiben Einwände aus, gilt das Protokoll als genehmigt.


§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Fraktionsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden für die Fraktion im Gemeinderat
b. dem Vorsitzenden für die Fraktion im Ortschaftsrat
c. deren Stellvertreter,

2. Der Vorstand wird für die Wahlperiode des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates gewählt. Die Abwahl der Vorsitzenden und der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Antrag kann nur von der Mehrzahl der Fraktionsmitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Fraktion muss eine Frist von wenigstens zwei Werktagen liegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit der Fraktionsmitglieder.

3. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Fraktion zwischen den Fraktionssitzungen. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung der Fraktionssitzungen. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorsitzenden des Gemeinderates eingeladen.

4. Der Vorstand kann Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitskreise einrichten. Er ist in der Regel Ansprechpartner für die einzelnen Fraktionsmitglieder, wenn es Angelegenheiten der Fraktionsarbeit betrifft.

5. Eine Doppelfunktion ist zulässig.


§ 6 Der Vorsitzende

1. Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und nach außen und ist berechtigt, bestimmte Aufgaben an einzelne Fraktionsmitglieder zu übertragen.

2. Der Vorsitzende lädt zu den Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen der Fraktion. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Fraktionsmitglieder muss die Tagesordnung durch gewünschte Punkte erweitert werden.

3. Der Vorsitzende erstattet der Fraktion auf Wunsch jährlich einen Tätigkeitsbericht. Er sorgt für die Berichterstattung im Kassen- und Rechnungswesen. Er ist nachweispflichtig für die bestimmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Gelder.


§ 7 Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder

1. Die Mitglieder der Fraktion haben bei Beratungen, bei Wahlen sowie bei Beschlüssen des Ortschaftsrates und seiner Ausschüsse ebenso wie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion zu vertreten. Sie haben die gemeinschaftlichen Ziele in Gesinnung, Wort und Haltung zu fördern. Wird dieser Grundsatz in wichtigen Angelegenheiten verletzt, so ist jedes Mitglied der Fraktion verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.

2. Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen und lehnt Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihren abweichenden Standpunkt in derselben Fraktionsversammlung, in welcher die abweichende Haltung zu Stande kommt, bekannt geben. Kommt die abweichende Haltung später zu Stande, ist der Vorsitzende unverzüglich zu informieren.

3. Die Fraktion verlangt von ihren Mitgliedern Verschwiegenheit sowie gewissenhafte und verantwortungsfreudige Mitarbeit im Sinne der gemeinsamen Arbeit. In Fällen von Befangenheit im Sinne von § 31 GO LSA hat das Fraktionsmitglied dies der Fraktion mitzuteilen. In diesen Fällen darf das Fraktionsmitglied weder an der Beratung noch der Abstimmung in der Fraktion teilnehmen.

4. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Ein Mitglied, das zur Fraktionssitzung nicht erscheinen kann, verständigt den Fraktionsgeschäftsführer unter Angabe des Grundes rechtzeitig. Wer vorzeitig die Sitzung verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung an.

5. War ein Fraktionsmitglied an einer Sitzungsteilnahme der Fraktion, des Gemeinde- bzw. Ortschaftsrates oder eines Ausschusses verhindert, so unterrichtet es sich möglichst bald über die dort besprochenen Themen und Beschlüsse. Die sich gegebenenfalls aus Absatz 2 ergebende Mitteilungspflicht wird durch die Nichtteilnahme nicht außer Kraft gesetzt.


§ 8 Sachkundige Einwohner

Sachkundige Einwohner können gemäß § 37 Abs. 1 LKO LSA auch für das Bündnis in beratende Ausschüsse berufen werden. Für die gewählten sachkundigen Einwohner gilt § 7 dieser Ordnung entsprechend.


§ 9 Interfraktionelle Zusammenarbeit

1. Die Fraktionsversammlung entscheidet darüber, ob mit anderen Fraktionen dauerhaft zusammengearbeitet werden soll. Ob in bestimmten Angelegenheiten mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern derselben Verbindung aufzunehmen ist, entscheidet der Vorstand.

2. Einzelne Fraktionsmitglieder, auch nicht der Vorsitzende, können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern treffen, noch ihnen gegenüber verbindliche Erklärungen abgeben. Der Vorsitzende ist berechtigt, zur Vorbereitung solcher Entscheidungen Gespräche zu führen.


§ 10 Ordnungsmaßnahmen

1. Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können zur Verantwortung gezogen werden.

2. Ordnungsmaßnahmen sind:
a. Missbilligen des Verhaltens,
b. Ausschluss aus der Fraktion
3. Über die Ordnungsmaßnahme beschließt die Fraktion nach Anhörung des Betroffenen im Benehmen mit dem BKB-Vorsitzenden und dem Vorsitzenden des FDP-Ortsverbandes.


§ 11 Fraktionsarchiv

1. Der Fraktionsvorsitzende sorgt dafür, dass alle wichtigen Unterlagen erhalten bleiben. Deshalb hat er alle ihm zugänglichen, die Fraktion betreffende Schriftstücke, sorgfältig aufzubewahren. Er sammelt aus allen Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen die Sitzungsprotokolle sowie Presseberichte über bedeutsame Ereignisse der Kommunalpolitik, den Schriftwechsel der Fraktionen und sonstige für das spätere kommunale Geschehen wissenswerte Unterlagen, Schriftstücke und Fotos.

2. Nach Abgabe seines Amtes hat der Vorsitzende alle Unterlagen der Fraktion dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Diese Übergabe, die spätestens 4 Wochen nach der Wahl des neuen Geschäftsführers zu geschehen hat, ist schriftlich festzuhalten.


§ 12 Öffentlichkeitsarbeit

1. Die Fraktion sollte eine Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Den Kontakt mit der örtlichen Presse pflegt der Vorsitzende in Abstimmung mit der Fraktion.

2. Insbesondere gilt es, Erklärungen und Beschlüsse der Fraktion der Presse zuzuleiten und zu erklären, damit eine breite Öffentlichkeit erreicht wird.


§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.


§ 14 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung des Bündnisses für Bad Kosen tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

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